Kurz vor Ende 2022 wurde das Jahressteuergesetz verabschiedet. Damit wurden eine Reihe gesetzlicher Änderungen beschlossen, von denen insbesondere Betreiber von Photovoltaikanlagen profitieren können. Dies ist Teil 1 unserer Artikelreihe zu Photovoltaik und Steuern.
Wie war die gesetzliche Regelung bisher?
Betreiber von Photovoltaikanlagen wurden bisher wie Gewerbetreibende behandelt. Zwar gab es bereits eine Reihe von Vereinfachungen, wie zum Beispiel die Befreiung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer und der Befreiung von der Gewerbesteuererklärungspflicht, trotzdem musste immer eine jährliche Gewinnermittlung erfolgen und in der Regel auch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Dadurch bestand jedoch die Möglichkeit, sich unmittelbar nach der Anschaffung der Photovoltaikanlage die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt rückerstatten zu lassen. Dies hatte aber zur Folge, dass die Umsatzsteuer sowohl für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom, als auch für den selbst genutzten Solarstrom an das Finanzamt abgeführt werden musste. Gerade Letzteres war für viele Betreiber ein Ärgernis. Ertragssteuerlich nutzten außerdem Einige die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung von Photovoltaikanlagen, um die netto Anschaffungskosten geltend zu machen. Generell war der bürokratische Aufwand für die Umsatz- und Ertragssteuer allerdings häufig ein lästiges Übel und mit hohen laufenden Kosten verbunden.
Aufgrund der verhältnismäßig geringen Umsätze von kleinen Photovoltaikanlagen war es aber auch möglich, sich mit Hilfe der Kleinunternehmerregelung zumindest die Umsatzsteuer zu sparen. Und sofern die eigene Photovoltaikanlage eine Kapazität von mehr als 10 kWp nicht überschritten hat, konnte man außerdem die seit 2019 ertragssteuerliche Vereinfachungsregel nutzen, um sich von der Gewinnermittlung befreien zu lassen. Photovoltaik ohne Finanzamt ist hier das Stichwort. Ein Nachteil, bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung war jedoch, dass die für die PV-Anlage bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht zurückerstattet wurde.
Hatte man sich einmal für die Regelbesteuerung entschieden, so war ein Wechsel in die Kleinunternehmerbesteuerung erst nach 5 Jahren möglich.
Was hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022 geändert?
Photovoltaikanlagen werden 19 Prozent günstiger!
Beginnen wir zunächst einmal mit der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer. Hier hat der Gesetzgeber einen neuen Mehrwertsteuersatz definiert, dessen Anwendung in Paragraph 12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes beschrieben wird.
Hier steht, dass sich die Steuer für “die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern” auf 0 % ermäßigt. Infolgedessen können also zukünftige Eigentümer einer Photovoltaikanlage diese ohne gesetzliche Mehrwertsteuer bei einem Anbieter erwerben. Ausdrücklich erwähnt wird auch, dass der Speicher an dieser Stelle ebenfalls von der Steuer befreit ist. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile der überwiegende Anteil neuer Photovoltaikanlagen gemeinsam mit einem Speicher bestellt wird, stellt dies eine höchst erfreuliche Änderung dar. Wichtig ist dabei jedoch zu beachten, dass der oder die Käufer der Photovoltaikanlage auch Betreiber der Anlage sein muss, denn ansonsten entfällt die Befreiung von der Umsatzsteuer. Wer Betreiber ist, wird bei der Eintragung in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur definiert. Vorsicht ist also geboten, wenn der Ehemann oder die Ehefrau Rechnungsempfänger ist, der jeweils andere aber bei der Bundesnetzagentur registriert wird.
Sollte ein Anlagenbetreiber nach wie vor von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen?
Da ab 2023 keine Mehrwertsteuer mehr bezahlt werden muss, erübrigt sich auch die Vorsteuerthematik, denn wenn keine Mehrwertsteuer bezahlt wird, kann logischerweise auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Eine Photovoltaikanlage, die netto 20.000 Euro kostet, musste vor dem Jahr 2023 für 23.800 Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer angeschafft werden. Viele Betreiber von Photovoltaikanlagen wollten diese 3.800 Euro Mehrkosten gerne wieder rückerstattet bekommen und nahmen dafür in Kauf, für mindestens 5 Jahre Umsatzsteuer für den verkauften und selbstverbrauchten Strom an das Finanzamt abführen zu müssen. Frühestens im sechsten Betriebsjahr konnte dann zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Wer von Beginn an die Kleinunternehmerregelung nutzte, konnte die 3.800 Euro nicht zurückfordern, musste dann aber auch keine Umsatzsteuer abführen und keine Umsatzsteuererklärung zusammen mit der Steuererklärung abgeben.
Unter der neuen Regelung kann man, ohne Nachteile beim Anschaffungspreis der Photovoltaikanlage zu haben, die Kleinunternehmerregelung wählen und sollte dies auch tun, um den Bürokratieaufwand zu minimieren.
Es sollte nicht vergessen werden, den zuständige Netzbetreiber über die Wahl der Kleinunternehmerregelung zu informieren, denn als Kleinunternehmer erhält man die Einspeisevergütung für den Solarstrom, der ins Netz eingespeist wird, nur netto überweisen. Wenn man die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nimmt, erhält man die Vergütung zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und muss diese dann an das Finanzamt abführen. Es ist noch unklar, wie Netzbetreiber mit der Zahlung der Einspeisevergütung verfahren, denn die aktuelle gesetzliche Regelung beinhaltet keinen Hinweis auf die Zahlung der Einspeisevergütung. Es ist daher zu erwarten, dass ohne die Wahl der Kleinunternehmerregelung, die Einspeisevergütung inkl. Mehrwertsteuer bezahlt wird und diese dann auch an das Finanzamt abgeführt werden müsste.
Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen sind steuerfrei!
Auch ertragssteuerlich hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022, wenn es um den Betrieb von Photovoltaikanlagen geht, etwas getan. Bisher musste für die Photovoltaikanlage, sofern sie nicht kleiner als 10 kWp war und von der Vereinfachungsregelung Gebrauch gemacht wurde, eine Einnahme-Überschussrechnung erstellt werden, um den steuerlichen Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Gewinne mussten dann bei der Steuererklärung angegeben und versteuert werden.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. In Paragraph 3 des Einkommensteuergesetzes wurden bestimmte Einnahmen steuerlich begünstigt. Zu steuerfreien Einnahmen zählen demnach die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen. Steuerlich begünstigt werden Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Nebengebäuden wie zum Beispiel Garagen bis zu einer maximalen Gesamtleistung von 30 kWp. Maßgeblich für die Gesamtleistung ist wieder die Angabe im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Bei Einfamilienhäusern ist in der Regel schon aufgrund der begrenzten Fläche eigentlich immer davon auszugehen, dass die Anlagen als begünstigt angesehen werden und die Einnahmen daher steuerfrei sind.
Auch Mehrfamilienhäuser, Gewerbebetriebe und gemischt genutzte Gebäude profitieren
Neben Einfamilienhäusern sind explizit Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und solche auf gemischt genutzten Gebäuden, also zum Beispiel auch auf Dächern von Gewerbebetrieben, begünstigt. Hier gilt jedoch eine Leistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit und eine Gesamtleistung von maximal 100 kWp.
Fazit zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
Insgesamt kann die Änderung des Einkommensteuergesetzes als sehr erfreulich angesehen werden, denn Gewinne aus begünstigten Photovoltaikanlagen werden steuerfrei und die Umsatzsteuer bei der Anschaffung entfällt. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nicht um ein Wahlrecht, sondern um eine ganz klare Vorschrift handelt. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil zwar keine Gewinne ermittelt werden und somit auch keine Ertragssteuern entrichtet werden müssen, aber umgekehrt dürfen auch keine Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Die Photovoltaik als Abschreibungsobjekt wird es daher in dieser Form nicht mehr geben und Betriebskosten oder Werbungskosten dürfen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Da jedoch gerade bei kleinen Photovoltaikanlagen kaum laufende Kosten anfallen, ist das kein wirklicher Nachteil. Der Vorteil der Entbürokratisierung überwiegt hier deutlich. Gerade auch vermietete Einfamilienhäuser oder gemischt genutzte Gebäude und Mehrfamilienhäuser profitieren von der Regelung. Für nahezu alle privaten Betreiber von Photovoltaikanlagen wird die Photovoltaik ohne Finanzamt endlich möglich!
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