Eines der wichtigsten Gesetzespakete (Das Solarpaket 1 kommt.) für die Beschleunigung des Zubaus von Photovoltaikanlagen ist im April 2024 durch den deutschen Bundestag beschlossen worden und seit dem 15. Mai 2024 in Kraft getreten. Die zentralen Neuerungen und Verbesserungen für Betreiber von Solaranlagen und diejenigen, die sich mit der Anschaffung einer Photovoltaikanlage befassen, stellen wir in diesem Blogartikel vor.

Das sogenannte Solarbeschleunigungspaket beinhaltet insgesamt fünf zentrale Handlungsfelder:

  1. Freiflächenanlagen stärker ausbauen
  2. Turbo für neue Dachanlage
  3. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern
  4. Nutzung von Steckersolargeräten (Balkonsolar) erleichtern
  5. Netzanschlüsse beschleunigen

1. Freiflächenanlagen sollen künftig stärker ausgebaut werden

1.1 Erhöhung des Ausbauziels bei Freiflächenanlagen

Das Ziel der Bundesregierung ist klar festgelegt: Ab dem Jahr 2026 sollen jährlich 11 Gigawatt in Form von Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden. Zum Vergleich: Der Rekordzubau an Photovoltaikleistung betrug im Jahr 2023 insgesamt etwas mehr als 14 Gigawatt. Künftig soll mit einem konkreten Maßnahmenpaket allein im Bereich der Freiflächen annähernd so viel Zubau erreicht werden. Freiflächenanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt müssen hierzu, um eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, an einer der Ausschreibungen der Bundesnetzagentur teilnehmen und dort einen Zuschlag erhalten. Bislang galt für derartige Anlagen eine Maximalgröße von 20 Megawatt, welche nun auf 50 Megawatt angehoben wird. Folglich werden durchschnittlich größere Projekte umgesetzt werden, aber zugleich ist dadurch zu erwarten, dass sich die Unternehmensdiversität in diesem Segment weiter verringern wird, sodass Großprojekte aller Wahrscheinlichkeit nach nur noch von großen, kapitalstarken Unternehmen umgesetzt werden.

Ausnahmen bestehen lediglich für sogenannte Bürgerenergieanlagen, welche von der Ausschreibungspflicht bis zu einer Leistung von 6 Megawatt ausgenommen sind.

1.2 Erleichterungen für kleine Freiflächen bis 1 MWp, Bürgerenergie, Parkplatz Überdachungen und Agri- Photovoltaik

Kleine Freiflächenanlagen bis maximal 1 Megawatt Leistung können künftig in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten (das ist fast die Hälfte aller landwirtschaftlichen Flächen in Deutschland) errichtet werden und haben immer einen gesetzlichen Vergütungsanspruch, es sei denn das jeweilige Bundesland schließt dies explizit aus.

Bürgerenergieprojekte sind Photovoltaikanlagen, die von einer Bürgerenergiegesellschaft betrieben werden Diese sind bis zu einer Leistung von 6 Megawatt von der Ausschreibungspflicht befreit. Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil damit der Kapitalbedarf deutlich reduziert wird, denn mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist auch eine Sicherheitsleistung verbunden, die je nach Projektgröße schnell mehrere hunderttausend Euro betragen kann.

Des Weiteren wird ein neues Ausschreibungsverfahren eingeführt für Parkplatz-PV, also Parkplatzüberdachungen mit Photovoltaikanlagen, sowie für die kombinierte Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft und gleichzeitige Stromerzeugung mittels Photovoltaik (Agri-Photovoltaik). Beides sind sicherlich sinnvolle Ergänzungen, da Parkplätze ohnehin bereits versiegelte Flächen darstellen und bei Agri-Photovoltaik die Doppelnutzung dazu führt, dass keine landwirtschaftlich nutzbaren Flächen verloren gehen (Bild Next2Sun, https://next2sun.com/)

2. Turbo für neue Dachanlagen

2.1 Erhöhung des Ausbauziels bei Dachanlagen
Die bürokratischen Hürden zur eigenen Photovoltaikanlage werden immer niedriger. Photo: AMPERIOS GmbH

Die bürokratischen Hürden zur eigenen Photovoltaikanlage werden immer niedriger. Photo: AMPERIOS GmbH

Auch bei Photovoltaik auf Dachflächen beinhaltet das Solarpaket I einige richtungsweisende Verbesserungen. So soll zum einen ganz klar ein Fokus auf die Nutzung bestehender Dachflächen gelegt werden und keine Verschiebung zu Gunsten von Freiflächenanlagen erfolgen. Sichergestellt wird dies durch das formulierte Ausbauziel, welches auf für die Dachflächen ab dem Jahr 2026 insgesamt 11 Gigawatt pro Jahr beträgt.

2.2 Erhöhung der Einspeisevergütung für gewerbliche Photovoltaikanlagen ab 40 Kilowatt Leistung

Um dem gestiegenen Zinsniveau Rechnung zu tragen und um noch mehr Gewerbebetriebe zu animieren, in Photovoltaik zu investieren, wurde mit dem Solarpaket I eine Anhebung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen ab 40 Kilowatt beschlossen. Die Erhöhung beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde und erhöht somit die Einnahmen einer 100 Kilowatt-Photovoltaikanlage um bis zu 30.000 Euro über die Nutzungsdauer.

2.3 Abschaffung der Direktvermarktungspflicht für Photovoltaikanlagen bis 200 kWp (Achtung Übergangsfrist!)

Eine wichtige Änderung ist bei der Verpflichtung von Anlagenbetreibern zur Direktvermarktung erfolgt. Gerade Betriebe, die einen hohen Strombedarf haben, werden davon profitieren. Bislang galt die Grenze von 100 Kilowatt, ab der die Verpflichtung zur Direktvermarktung des Solarstrom griff. Gerade für Betriebe, die nahezu den gesamten Solarstrom selbst verbraucht haben, wurde hier ein unnötiger Kostenblock verursacht. Zur Herstellung der Schnittstelle zwischen Photovoltaikanlage und einem Direktvermarkter benötigt es zusätzliche Komponenten, die natürlich Kosten verursachen, und ein Direktvermarkter hat Fixkosten, die grundsätzlich auf die vermarktete Strommenge kaum einen Einfluss haben. Gerade wenn also der in das Netz eingespeiste Strom nur wenige Prozent der gesamten Erzeugung ausmacht, zahlte der Betreiber der Photovoltaikanlage in der Vergangenheit bei der Direktvermarktung häufig drauf.

Die neue gesetzliche Regelung besagt nun, dass Betreiber von PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 200 kWp keinen Direktvermarkter benötigen. Gerade für bereits in Planung befindliche Projekte ist außerdem eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach auch größere PV-Anlagen bis zu 400 kWp keinem Direktvermarktungszwang unterliegen, wenn sie bis spätestens 31.12.2025 in Betrieb gesetzt werden. Wichtig ist es hier jedoch im Vorfeld abzuschätzen, ob sich der Verzicht auf die Direktvermarktung tatsächlich lohnt, denn dann werden überschüssige Strommengen ohne Vergütung in das Netz eingespeist. Es ist also ein möglichst hoher Eigenverbrauch bei diesen Projekten nötig.

2.4 Anlagenzusammenfassung wird neu geregelt und Gebäude im Außenbereich können mit PV-Anlagen bestückt werden

Erfreulich ist gerade für größere Betriebe, deren Betriebsgelände über mehrere Netzanschlüsse verfügt, dass nun die Zusammenfassung von mehreren PV-Anlagen nicht mehr pro Betriebsgelände, sondern nur noch pro Netzanschluss erfolgt. Somit können auf einem Betriebsgelände beispielsweise auch zwei Anlagen mit je 750 kWp errichtet werden, sofern je eine dieser Anlagen an einem Netzanschluss angeschlossen wird. Bisher musste in einer solchen Situation entweder ein Zuschlag in einer Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur erfolgen oder aber es musste ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten zwischen der Errichtung der ersten und der zweiten PV-Anlage liegen. Zuschläge der Bundesnetzagentur sind mit erheblichem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und ein Bauvorhaben auf zwei Bauabschnitte aufzuteilen macht es ebenfalls teurer als nötig. Insofern ist der Beschluss aus Sicht des Bürokratieabbaus eindeutig zu begrüßen.

Ein weiterer sinnvoller Baustein des Solarpakets ist die Erleichterung von PV-Anlagen im Außenbereich. Hier wurde bereits im Jahr 2012 durch den Gesetzgeber ein Quasi-Verbot erlassen, wonach beispielsweise landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich keine Förderung für Dachanlagen erhalten, sondern nur einen deutlich geringeren Einspeisesatz, der diese Anlagen nicht wirtschaftlich darstellbar machte. In diese Gebäudeklassen fallen typischerweise Scheunen, Reithallen oder auch Lagerhallen, die eigentlich eine große Dachfläche hätten, die für die Stromerzeugung genutzt werden könnte. Mit dem Inkrafttreten des Solarpakets I können nun alle Gebäude, die vor ca. 10 Jahren errichtet wurden mit Photovoltaikanlagen bestückt werden und der Betreiber erhält für den Strom die volle Vergütung für Dachanlagen sowie die um 1,5 Cent/kWh erhöhte Vergütung ab 40 Kilowatt (siehe oben).

2.5 Repowering von alten Dachanlagen wird möglich und Abstandsflächen entfallen weitgehend

Bislang war die Einspeisevergütung bestehender Photovoltaikanlagen immer gekoppelt an die eingesetzten Solarmodule. Das heißt, wenn alte Solarmodule durch leistungsstärkere Module ersetzt werden, ging der Vergütungsanspruch verloren, es sei denn es wurde z.B. ein Defekt der alten Solarmodule nachgewiesen. Neu ist nun eine sogenannte Repowering-Regelung: Demnach können Solarmodule alter Anlagen ersetzt werden. Mit neuen Solarmodulen entsteht an gleicher Stelle eine Anlage mit teils mehr als 50 Prozent höherer Leistung. Die hohe Einspeisevergütung wird dann für den Leistungsanteil der ersetzten Solarmodule weiterhin gezahlt und der hinzugekommene Leistungsanteil erhält als neue Anlage den aktuellen Vergütungssatz.

In einem zweiten Gesetzespaket, dem Solarpaket 2, sollen erfreulicherweise die Vorgaben der Bauordnungen der einzelnen Bundesländer in Bezug auf die Abstandsregelungen von Photovoltaikanlagen bei zusammenhängender Bebauung vereinheitlicht werden. An dieser Stelle wurde in Bayern und Baden-Württemberg bereits für Klarheit gesorgt, denn hier gelten für Doppel- und Reihenhäuser keine Abstandsvorgaben für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen mehr. Somit können Dachflächen vollständig ausgenutzt werden. Hier waren in der Vergangenheit Abstände von bis zu 1,25m vom jeweiligen Nachbar einzuhalten.

3. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtern

3.1 Messkonzepte für Mieterstrom werden vereinfacht

Bislang sind viele Mehrfamilienhäuser noch ohne Photovoltaikanlage, obwohl die Dachfläche eigentlich gut nutzbar wäre. Generell fristet das Thema Mieterstrom auch nach einigen Jahren leider nur ein Schattendasein und das Potential wird bei weitem nicht ausgenutzt. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die Komplexität des Messwesens und der Abrechnung des Mieterstroms. Energiemengen müssen eichrechtskonform erfasst werden und der Solarstrom muss den einzelnen Wohneinheiten zugeordnet werden können. Im Bereich der Abrechnung gibt es mittlerweile Dienstleister wie zum Beispiel das Startup metergrid (www.metergrid.de), die das Thema digital und automatisiert mit Softwarelösungen abdecken. Die technische Umsetzung der Messung ist bislang leider nicht einheitlich geregelt, weshalb hier häufig hohe Kosten entstanden sind, die viele Mieterstromprojekte unwirtschaftlich gemacht haben. Mit dem Beschluss des Solarpakets I können nun digitale Smart-Meter eingesetzt werden, um die Messung technisch zu vereinfachen. Ein zentraler Summenzähler kann dann entfallen, jedoch ist ein flächendeckender Smart-Meter-Rollout nach wie vor die Voraussetzung, um diese Vereinfachung wirksam zu machen.

3.2 Energiegemeinschaften werden möglich

Das Gesetzespaket beinhaltet endlich auch eine Regelung für gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (Energy-Sharing). Die Weitergabe von Strom innerhalb eines Gebäudes wird weitestgehend von Lieferantenpflichten, die z.B. im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) begründet sind, befreit. Wichtig ist hier insbesondere – in Abgrenzung zum Mieterstrommodell – die Befreiung von der Pflicht zur Reststrombelieferung. Man könnte das Modell insofern als „Mieterstrom-Light“ bezeichnen, denn der Betreiber einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrparteiengebäudes oder auch einer gemischt genutzten Immobilie kann den Solarstrom unbürokratisch den Gebäudenutzern zur Verfügung stellen. In der Praxis wird sich noch zeigen müssen, wie genau Abrechnungsmodelle für solche Fälle aussehen können. Es ist davon auszugehen, dass auch hier ein flächendeckender Smart-Meter-Rollout einiges vereinfachen wird.

3.3 Weiterentwicklung und Entbürokratisierung des bestehende Mieterstrommodells

Die Umsetzung von Mieterstromprojekten war bisher an eine vorgegebene Gebäudenutzung gekoppelt, wobei der wohnungswirtschaftlich genutzte Gebäudeteil überwiegen musste. Dadurch konnte für gewerblich genutzte Gebäude kein Zuschlag zur Einspeisevergütung (+2,5 Cent pro Kilowattstunde) in Anspruch genommen werden. Diese unnötige Verkomplizierung ist mit dem Solarpaket entfallen und es können nun auch rein gewerblich genutzte Gebäude den sogenannten Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen. Künftig können darüber hinaus auch benachbarte Nicht-Wohngebäude für die Stromerzeugung mitgenutzt werden. Denkbar sind hier zum Beispiel Dachflächen von Parkhäusern und Garagen.

4. Nutzung von Steckersolargeräten (Balkonsolar) erleichtern

Bausätze für Kleinst-Photovoltaikanlagen können bereits seit einiger Zeit durch versierte Heimwerker selbst beschafft, angeschlossen und bei dem zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Es bedarf hier keinem Elektromeisterbetrieb. Im Solarpaket I ist nun der Begriff „Steckersolargerät“ definiert und die Leistung der Solarmodule ist auf zwei Kilowatt begrenzt und die Leistung des zugehörigen Wechselrichters auf maximal 800 Watt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Sets, die mittlerweile bei vielen Discountern und Baumärkten angeboten werden, künftig etwas größer ausfallen. Allerdings sollte jeder Käufer vorab genau prüfen, was dort verkauft wird, denn in der Vergangenheit gab es bereits einige Fälle, in denen die Bundesnetzagentur Billigprodukte aus dem Verkehr ziehen musste (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Meldungen/240502_wechselrichter_hoymiles.html?nn=870346).

Erfreulich ist für Betreiber von Balkonsolaranlagen die Klarstellung des Gesetzgebers, dass die Anlagen auch betrieben werden dürfen, wenn noch alte Stromzähler vorhanden sind, die sich unter Umständen rückwärts drehen können. Hier wird die Verantwortung auf den Netzbetreiber abgewälzt, der infolge der verpflichteten Registrierung der Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur über den Einbau informiert wird. Somit ist es Aufgabe des Netzbetreibers und nicht des Anlagenbetreibers für den zeitnahen Tausch des Stromzählers zu sorgen.

5. Netzanschlüsse beschleunigen

5.1 Fristen für die Netzbetreiber

Wie auch bei Steckersolargeräten werden zunehmend die Netzbetreiber in die Pflicht genommen, ihren Aufgaben innerhalb vorgegebener Fristen nachzukommen. Bereits seit einiger Zeit ist eine Frist von 4 Wochen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz enthalten, innerhalb derer ein Netzbetreiber einen Zeitplan für die Bearbeitung einer Einspeiseanfrage übermitteln muss. Kommt der Netzbetreiber dieser Vorgabe nicht nach, können Photovoltaikanlagen bis zu 10,8 Kilowatt auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers aber unter Einhaltung der technischen Vorgaben an das Stromnetz angeschlossen werden.

Eine Verschärfung gibt es auch für die 8-Wochen-Frist zur Bearbeitung von Einspeisebegehren durch den zuständigen Netzbetreiber. Innerhalb dieser Frist muss ein Netzbetreiber den Anschlussbegehrenden eine Einspeisezusage (oder Absage) mitteilen. Auch hier gilt, dass die Anlage mit maximal 30 Kilowatt Leistung sonst auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers aber unter Einhaltung der technischen Regeln angeschlossen werden darf.

In der Praxis wird der Prozess dennoch nicht ohne Zutun des Netzbetreibers erfolgen können, denn die Messung und Abrechnung des Solarstrom erfolgt ja durch diesen. Auch ist in vielen Fällen nach wie vor ein Tausch des Stromzählers erforderlich, den die meisten Netzbetreiber nur durch eigenes Personal vornehmen.

5.2 Photovoltaik-Booster für Gewerbe durch weitgehenden Entfall der Anlagenzertifizierung

Der gerade im Segment gewerblicher Photovoltaikanlagen wohl wichtigste Passus des neuen Gesetzespakets ist die Neuregelung der Anlagenzertifizierung.

Bei der Anlagenzertifizierung handelt es sich um eine Vorgabe, die bislang alle Photovoltaikanlagen mit mehr als 135 Kilowatt Leistung der angeschlossenen Wechselrichter betraf. Hierbei wird ein digitaler Zwilling der Photovoltaikanlage erstellt wodurch besser sichergestellt werden kann, dass größere Photovoltaikanlagen alle technischen Anforderungen auch tatsächlich erfüllen. Der finanzielle Aufwand für solche Zertifizierungen ist jedoch beträchtlich und liegt nicht selten im fünfstelligen Bereich.

Künftig müssen nur noch Photovoltaikanlagen zertifiziert werden, die mehr als 500 Kilowatt Leistung haben und mehr als die Hälfte dieser Leistung (>270 Kilowatt) in das öffentliche Netz einspeisen. Da bei vielen Gewerbebetrieben die Investition in einer Photovoltaikanlagen in erster Linie der Deckung des eigenen Strombedarfs dient, können technisch alle Anlagen bis zu maximal 500 Kilowatt Leistung ohne eine Anlagenzertifizierung in Betrieb genommen werden. Gewerbebetriebe mit Dachflächen zwischen 500 und 2500 Quadratmetern können somit in Photovoltaik investieren und bei der Investition mindestens 10.000 Euro im Vergleich zur bislang gültigen Regelung sparen. Die technischen Vorgaben sind in der NELEV, der Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen, zu finden. Die Neuregelung der NELEV wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Solarpaket I erfolgen.

Wollen wir also hoffen, dass dies möglichst viele Gewerbebetriebe zum Anlass nehmen, sich mit dem Thema Photovoltaik zu befassen und ihre Investitionen nicht länger als nötig zurückhalten. Für das Gelingen der Energiewende kann das nur positiv sein.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz