Betreiber von Photovoltaikanlagen genießen seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 umfangreiche Steuererleichterungen und Vereinfachungen, sodass steuerfreier Solarstrom nun möglich ist. Für ab dem Jahr 2023 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen gilt gemäß §12 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes die faktische Befreiung von der Mehrwertsteuer. Aber auch für Altanlagen, die vor 2023 angeschafft wurden, gibt es eine interessante Gestaltungsmöglichkeit zur Umgehung der Umsatzbesteuerung des selbst genutzten Stroms. Dies ist der 2. Teil unserer Artikelreihe zu Photovoltaik und Steuern.

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung seit dem Jahr 2023

Da ab dem Jahr 2023 bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage keine Mehrwertsteuer mehr in Rechnung gestellt wird, ist die Wahl der Kleinunternehmerregelung so gut wie immer zu empfehlen. Einzig, wenn der Käufer der Photovoltaikanlage selbst Unternehmer ist und somit als Person nicht zeitgleich Unternehmer und Kleinunternehmer sein kann, muss die sogenannte Regelbesteuerung gewählt werden. Alternativ kann die Photovoltaikanlage auf den Ehemann, die Ehefrau oder auf beide Ehegatten in Form einer Gesellschaft angemeldet werden.

Neben dem Kauf der Photovoltaikanlange ist auch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz umsatzsteuerlich relevant. Als Kleinunternehmer erhält man die Einspeisevergütung rein netto überwiesen, während man bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Einspeisevergütung zuzüglich Mehrwertsteuer ausbezahlt bekommt. Die ausbezahlte Mehrwertsteuer muss in diesem Fall an das Finanzamt abgeführt werden.

Wichtige Bedingung für die Mehrwertsteuerbefreiung ist, dass der Käufer der Photovoltaikanlage auch als Betreiber im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie beim zuständigen Netzbetreiber registriert ist. Die Leistung der Photovoltaikanlage darf außerdem 30 kWp pro Anlagenbetreiber nicht übersteigen, was jedoch im Falle eines Einfamilienhauses in aller Regel aufgrund der begrenzten Dachfläche nahezu immer gegeben ist.

Wie war die Sachlage vor dem Jahr 2023?

Bis einschließlich 2022 konnten Käufer von PV-Anlagen mit dem „Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung“ die Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Im Gegenzug musste jedoch im Jahr der Anschaffung plus weitere fünf Jahre eine Umsatzsteuervoranmeldung und auch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Wurde vor dem Jahr 2023 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so konnte die Mehrwertsteuer nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden, dafür hatte man aber auch keinen Aufwand in Sachen Umsatzsteuer.

Da die zurückerstattete Mehrwertsteuer betragsmäßig in der Regel immer höher liegt, als die in den ersten 5 Betriebsjahren anfallende, abzuführende Mehrwertsteuer, lohnte sich die Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen nicht. Wie schon in dem Blogartikel 19 % Mehrwertsteuer geschenkt ist keine Rabattaktion erwähnt, muss neben dem Mehrwertsteueranteil auf den eingespeisten Strom, welcher einen durchlaufenden Posten darstellt, auch auf den selbst verbrauchten Strom Mehrwertsteuer abgeführt werden. Letzteres lässt sich aber aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung umgehen.

Neu: Vermeidung von Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch für Altanlagen

Im Grunde gilt, dass Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem Jahr 2023 nicht in den Genuss der 0 % Mehrwertsteuer kommen. Lediglich bei Anlagenerweiterungen, der Nachrüstung von Batteriespeichern oder für die Beschaffung von Ersatzteilen greift hier unter Umständen der 0 %-Steuersatz.

Laut BMF Schreiben vom 27.02.2023 gibt es jedoch folgende Möglichkeiten die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs durch eine Entnahme der Anlage ins Privatvermögen zu umgehen:

1. Aufzeichnungen, dass PV-Anlage zu mehr als 90% nichtunternehmerisch genutzt wird (also privat).

2. Aus Vereinfachungsgründen ist hiervon immer auszugehen, wenn ein Teil des Stroms in einer Batterie gespeichert wird.

Wenn die Photovoltaikanlage insgesamt in das Privatvermögen überführt wird, muss durch diese Maßnahme zukünftig kein Eigenverbrauch mehr versteuert werden.

Beispiel:

Photovoltaikanlage mit 9 kWp und 10 kWh Batteriespeicher, Inbetriebnahme am 15.01.2022, Anschaffungskosten 30.000 € (brutto).

Vorsteuerabzug (Rückerstattung der MwSt. beim Kauf der PV-Anlage):

19 % MwSt. aus dem Kaufpreis von 30.000 € = 4.789,32 €

Stromproduktion pro Jahr, Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe:

9.000 kWh, davon Eigenverbrauch 4.000 kWh

Dies führt zu einer abzuführenden Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch innerhalb der ersten 5 Jahre in Höhe von:

6 Jahre x 4.000 kWh x 0,3361 € / kWh (entspricht 40 Ct. / 1,19) = 8.066 Euro netto Umsatz. Davon 19 % entspricht 1.532,54€.

Fazit:

Der umsatzsteuerliche Vorteil beträgt in diesem Fall 4.789,32 € – 1.532,54€ = 3.256,78 €

Durch die Überführung der Photovoltaikanlage in das Privatvermögen zum 01.01.2023 kann jedoch die unentgeltliche Wertabgabe ab 2023 auf null abgesenkt werden und der Steuervorteil erhöht sich durch den Wegfall der Besteuerung des Eigenverbrauches entsprechend.

Notiz:

Für Altanlagen muss leider weiterhin eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Jedoch kann durch die Gestaltungsmöglichkeit der Entnahme der Anlage ins Privatvermögen diese deutlich vereinfacht werden, da in diesem Falle nur noch die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung angegeben werden muss. Hierbei handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, der den Geldbeutel nicht belastet, weil der Netzbetreiber die Umsatzsteuer zusätzlich vergütet. Für Neuanlagen unter 30 kWp ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ratsam und eine deutliche Erleichterung.

Disclaimer / Haftungsausschluss: Die sachliche und fachliche Richtigkeit wurde von der Steuerkanzlei Braun und Partner überprüft, jedoch stellt diese Information keine steuerliche Beratung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Für die Beurteilung Ihres Sachverhalts konsultieren Sie bitte Ihren Steuerberater.